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BGH, 13.05.1958 - 5 StR 13/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beurteilung des Vorliegens eines gegenwärtigen Angriffs i.S.d. § 53 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) allein nach den zur Zeit der Tat gegebenen tatsächlichen Verhältnissen - Möglichkeit eines Falls der Putativnotwehr bei Überzeugung des Täters vom Vorhandensein einer auf ihn ...
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- BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52
Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß, …
Auszug aus BGH, 13.05.1958 - 5 StR 13/58
Allerdings beantwortet sich die Frage, ob dem Angeklagten ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB drohte, allein nach den zur Zeit der Tat gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (RGSt 64, 101, 102; BGHSt 3, 194, 196).Denn auch ein tatsächlicher Irrtum über die Stärke des zu erwartenden Angriffs und über das dementsprechende notwendige Abwehrmittel betrifft die in § 59 Abs. 1 StGB genannten Tatumstände, die dem Täter nur zugerechnet werden dürfen, wenn er sie kennt (BGHSt 3, 194, 196).
- RG, 03.04.1930 - III 1201/29
1. Zum Begriff der Gegenwärtigkeit eines rechtswidrigen Angriffs. 2. Unter …
Auszug aus BGH, 13.05.1958 - 5 StR 13/58
Allerdings beantwortet sich die Frage, ob dem Angeklagten ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB drohte, allein nach den zur Zeit der Tat gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (RGSt 64, 101, 102; BGHSt 3, 194, 196).